Der Förderverein Buchdorf Mühlbeck-Friedersdorf e.V.
Dorfplatz 15 , 06774 Muldestausee OT Mühlbeck
Der Förderverein Buchdorf Mühlbeck-Friedersdorf e.V. wurde am 22. April 1997 von 34 Buchdorfinteressierten gegründet. Erste Vorsitzende war Frau Heidemarie Dehne.
Seit Januar 2011 bilden Herr Herbert John und Herr Torsten Hieronymus als Vorsitzende, Frau Ingrid Gebhardt als Kassenwartin und Herr Bernd Hieronymus als Schriftführer den Vorstand unseres Vereins.
Wir haben derzeit 50 Mitglieder und sehen eine unsere Hauptaufgaben in einer öffentlichkeitswirksamen Werbung für die Buchdorfidee und die diese mit Leben erfüllenden Buchgeschäfte vor Ort.
Hinweise zu 2012 geplanten Veranstaltungen, unsere Satzung oder auch Tipps für Sehenswertes ganz in unserer Nähe erhalten Sie durch klick auf den entsprechenden Button. Der Verein nimmt nach telefonischer Anmeldung Buchspenden an, denn Bücher sind nun einmal zum Lesen und nicht zum Befüllen von blauen Tonnen geschaffen worden.
Telefonisch erreichen sie uns unter: 03493-950043
Unser Vereinsbüro kann leider nicht stets besetzt sein. Für Ihre Fragen ist aber in diesem Fall eine Rufumleitung zu einem unserer Händler geschaltet, der dann selbstverständlich gern ihre Fragen beantwortet und mit Auskünften zum Buchdorf zur Verfügung steht.
Email-Anfragen richten Sie bitte an unsere Adresse: buchdorf@t-online.de oder benutzen Sie hierfür einfach den Button „Kontakt”. Vielen Dank ! http://www.buchdorf.com/images/foerder.jpg
Satzung des Fördervereins Buchdorf Mühlbeck-Friedersdorf e.V.
(vorläufige derzeit noch gültige Fassung vom 22.04.1997)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Buchdorf Mühlbeck/Friedersdorf”. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Bitterfeld) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e. V.” Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mühlbeck.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Gründung und kontinuierlichen Erweiterung des Buchdorfs Mühlbeck/Friedersdorf zur Sammlung, Pflege und Wiederverbreitung deutschsprachigen Schriftguts.
2. Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Der Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden und arbeitet überregional.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zweckgebunden an die Gemeinden Mühlbeck und Friedersdorf.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über Änderungen der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
7. Der Verein kann mit Vereinen, Institutionen und Privatpersonen, die das gleiche oder verwandte Ziele verfolgen, zusammenarbeiten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtskräftige Vereine und sonstige Vereinigungen werden, die die Satzung anerkennen und die Vereinsziele unterstützen möchten.
2. Natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Funktionsträger in Organisationen, die nicht selbständige juristische Personen sind, aber die obengenannten Voraussetzungen erfüllen (z. B. staatliche oder andere öffentliche Dienststellen, Schulen usw.) können Mitglied werden.
3. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand erworben. Sie beginnt mit dem Monat der der Bestätigung durch den Vorstand folgt.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder des Vereins ernennen. Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
5. Gegen eine negative Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds durch freiwilligen Austritt eines Mitglieds durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung beim Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbescheids beim Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Über die Berufung wird auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Entscheidet die Mitgliederversammlung auf Ausschluss, gilt die Mitgliedschaft mit dem für den Ausschluss genannten Zeitpunkt als beendet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 6 Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Gemeinden Mühlbeck und Friedersdorf entsenden je einen Beisitzer in den Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
2. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung Einberufung der Mitgliederversammlung Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit im Rahmen der in § 2 der Satzung genannten Ziele und Aufgaben der Vereins.
Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer einsetzen. Der Schatzmeister hat die Pflicht, für den rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Verwaltung des Vereinsvermögens zu sorgen. Der Schriftführer nimmt die Sitzungsniederschriften auf und unterstützt den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der zweijährigen Amtszeit aus, erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wählt unmittelbar nach der Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zum Nachweis in ein fortlaufend numeriertes Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig. 1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt eine Rechnungsprüfungskommission, die aus mindestens zwei Personen besteht und für drei Jahre gewählt wird.
2.Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfungskommission, Entlastung des Vorstandes.
3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
5. Beschlussfassung über Beschwerden gegen Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand geben. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
8. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Gäste, Presse, Rundfunk und Fernsehen sind zu Mitgliedsversammlungen willkommen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
2. Für die Jahreshauptversammlung gilt eine Einladungsfrist von sechs Wochen.
§ 13 Beschlussfassung und Wahlen der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
3. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
6. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind mindestens 2/3 der Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Die fortlaufend numerierten Protokolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
8. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens acht Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zur Gründung, bzw. Erhaltung und Erweiterung des Buchdorfs an die Haushalte der Gemeinden Mühlbeck und Friedersdorf.
Der Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Amtsgericht schriftlich zu übersenden. Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand unverzüglich öffentlich bekanntzugeben. In der Bekanntmachung sind Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern.
§ 17 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch
1. die Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Beiträge fördernder Mitglieder
2. Einnahmen aus Spenden, Stiftungen, Publikationen etc.
3. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
4. Der Vorstand erarbeitet zur jährlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht und legt den Arbeits- und Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung bestätigt diesen Plan.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22. April 1997 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bitterfeld in Kraft.
Mühlbeck, 22. 04. 1997